AbR 2012/13 Nr. 12 Art. 8a Abs. 1 SchKG Voraussetzungen und Umfang des Einsichtsrechts in die Konkursakten. Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2012 Sachverhalt: Über die F. AG mit Sitz in Sarnen wurde am 18. August 2011 der Konkur
Sachverhalt
Über die F. AG mit Sitz in Sarnen wurde am 18. August 2011 der Konkurs eröffnet. In der Folge wurden im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Konkurseröffnung, die Anwendung des summarischen Verfahrens sowie der Rechnungsruf nach Art. 232 SchKG publiziert. Gleichzeitig wurde bekannt gemacht, dass allfällige Eigentums- und Drittansprachen innert Frist unter Vorlegung der Beweismittel beim Konkursamt Obwalden schriftlich geltend zu machen sind. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 ersuchte S. um umfassende Einsicht in die Konkursakten, namentlich in die vom Konkursamt Obwalden geführten Protokolle sowie die zugehörigen Aktenstücke, in die Buchhaltung der F. AG samt Belegen und in die Protokolle der Sitzungen der Organe. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wies das Konkursamt Obwalden das Begehren um umfassende Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass S. keinen Gläubigerstatus im Konkursverfahren habe. Dagegen erhob S. Beschwerde beim Obergericht. Aus den Erwägungen:
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Obergericht ist als Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 76 Abs. 1 GOG). 2./2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Im Falle des Konkurses ist das Einsichtsrecht nicht bloss auf die vom Konkursamt geführten Protokolle beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die zugehörigen Aktenstücke, die das Konkursamt im Besitz hat, z.B. die Buchhaltung des Schuldners samt Belegen und gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft (BGE 93 III 4, E. 1 mit Hinweisen). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 135 III 503, E. 3 mit Hinweisen). Die konkret nachgewiesenen Interessen bestimmen damit die Tiefe des Akteneinsichtsrechts (David Rüetschi, Die Einführung eines differenzierten Interessennachweises im Rahmen der Betreibungsauskunft, in: Anwaltspraxis 10/2009, 479 ff., 480). Die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 135 III 503 machen deutlich, dass eine schematische Anwendung der in Art. 8a SchKG aufgestellten abstrakten Voraussetzungen für eine Betreibungsregisterauskunft nicht zulässig ist, sondern dass die auf dem Spiel stehenden Interessen vom Konkursamt in jedem Fall individuell zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind, sobald Einsicht in mehr als die eigentlichen Register begehrt wird. Das Bundesgericht spricht sich explizit dagegen aus, dass mit einem erbrachten Interessennachweis ein umfassendes und grundsätzlich unbeschränktes Einsichtsrecht besteht. Im Ergebnis kommt es damit zu einer differenzierten Behandlung von Auskunftsgesuchen, und zwar abhängig von der Art der verlangten Auskunft. Wird lediglich eine Registerauskunft verlangt, sind bei einem Nachweis des Interesses sämtliche im Register verzeichneten und gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG nicht von der Auskunft ausgeschlossenen Informationen herauszugeben. Eine abgestufte Auskunftserteilung, die auf die Art des Interessennachweises abstellt, gibt es hier nicht. Will der Gesuchsteller dagegen Einsicht in weitergehende Akten erhalten, muss er konkret darlegen, weshalb er an der entsprechenden Auskunft ein Interesse hat, und das Konkursamt hat dessen Vorliegen konkret zu prüfen. Allerdings hat die grundsätzliche Gutheissung eines solchen Gesuchs kein umfassendes Einsichtsrecht zur Folge. Einsicht ist vielmehr in jedem Fall nur so weit zu gewähren, als dies zur Wahrung der vom Gesuchsteller dargelegten Interessen im Einzelfall erforderlich ist (Rüetschi, a.a.O., 482). Zu erwähnen bleibt, dass das Bundesgericht in BGE 135 III 503 zum Schluss kommt, dass es auch gerechtfertigt sein kann, einem nicht betreibenden Gläubiger aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung Einsicht über die Betreibungsregister hinaus zu gewähren (BGE 135 III 503, E. 3.5.4). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nicht bloss Einsicht in einen Betreibungsregisterauszug, sondern in weitere Akten, die über die im Betreibungsregister enthaltenen Informationen hinausgehen, insbesondere in die von der Beschwerdegegnerin geführten Protokolle und zugehörige Aktenstücke, in die von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 223 Abs. 2 SchKG gesicherten Belege (u.a. Buchhaltung) sowie in die Protokolle der Sitzungen der Organe der F. AG. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die verlangten Akten hat, ist nach dem Gesagten aufgrund seines Interessennachweises zu bestimmen. 2.3 Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 99 III 41, E. 3; BGE 105 III 38, E. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein schützenswertes Interesse grundsätzlich bei Personen bejaht, die glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81, E. 2). Der Kern des schützenswerten rechtlichen Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftssuchenden bestehen muss. Der Gesuchsteller braucht nicht Gläubiger des Betroffenen zu sein, um Einsicht zu erhalten (James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N. 7 zu Art. 8a SchKG). Damit genügt es auch, wenn ein Rechtsstreit erst beabsichtigt ist. Dementsprechend wurde in BGE 93 III 4 die Konkursverwaltung dazu verpflichtet, einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren, weil er eine Vertragsverletzung eines Konkursgläubigers ihm gegenüber vermutete und dies anhand der Konkursakten überprüfen wollte. Mit diesem Entscheid wird deutlich, dass das Auskunftsrecht klar über den reinen Kreditschutz hinaus geht (Peter, a.a.O., N. 7 zu Art. 8a SchKG). Ein strenger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihm zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (BGE 99 III 41, E. 3; BGE 105 III 38, E. 1). Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG besagt, dass das Interesse glaubhaft zu machen ist. Glaubhaftmachen ist zwar mehr als behaupten und bedarf daher häufig auch in gerichtlichen Prozessen schriftlicher Unterlagen. Trotzdem ist der Beweisführer nicht auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt. Ist er glaubwürdig und ist seine Darstellung plausibel, so kann schon seine persönliche Versicherung genügen (Peter, a.a.O., N. 13 zu Art. 8a SchKG, mit Hinweis).
3. Der Beschwerdeführer begründet sein Akteneinsichtsgesuch damit, dass er erst durch den Einblick in die Protokolle und die zugehörigen Aktenstücke der Beschwerdegegnerin sowie in die Geschäftsbücher (einschliesslich der Buchhaltung) der F. AG weitere Beweismittel für den Bestand seiner Schadenersatzforderung nach Art. 722 OR einreichen und die Forderung im Konkursverfahren anmelden könne. Ferner könne er nur durch Akteneinsicht feststellen, ob sich die Wertpapiere im ausschliesslichen Gewahrsam der Konkursmasse befinden und ob diese im Verlauf des Konkursverfahrens von der Beschwerdegegnerin veräussert wurden. Schliesslich sei er auch für die Prüfung einer Schadenersatzforderung gegenüber der Revisionsstelle der Gesellschaft sowie den in- und ausländischen kontoführenden Banken auf Einsicht in die Akten angewiesen. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Gesuch um Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin sowie in seiner Beschwerde auf den Entscheid des Obergerichts SK 12/016 vom 14. Mai 2012 und den darin geschilderten Sachverhalt. Da im Verfahren SK 12/016 dieselben Parteien beteiligt waren und der zugrunde gelegene Sachverhalt Ausgangspunkt für die Beurteilung des Interesses des Beschwerdeführers ist, wurde dieser Entscheid zu den Akten gezogen. Im Verfahren SK 12/016 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit R., Verwaltungsratsmitglied der F. AG, einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Gemäss vertraglicher Vereinbarung habe R. Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.-- als Sicherheit für den Mietzins erhalten. Diese Sicherheit in Wertpapieren sei von R. nicht auf ein Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegt worden. R. habe die Wertpapiere unrechtmässig auf ausländischen Konti bzw. Depots der F. AG deponiert. 4./4.1 Der Beschwerdeführer will im Konkursverfahren eine Forderung auf Schadenersatz gegen die F. AG in Liquidation einreichen. Zum Beweis seiner Schadenersatzforderung nach Art. 722 OR ist er auf allfällig weitere Beweismittel angewiesen, zu denen er erst durch Einsicht in die Konkursakten gelangen könnte. Sodann will er die Eingabe einer Schadenersatzforderung gegen die Revisionsstelle der Gesellschaft oder weitere Personen prüfen, wozu er ebenfalls Akteneinsicht verlangt. Die mit Publikation im Schweizerischen Handelsblatt angesetzte Monatsfrist zur Eingabe von Forderungen (vgl. Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) ist abgelaufen. Dem Beschwerdeführer bleibt es dennoch erlaubt – unter allfälliger Kostenfolge – bis zum Schluss des Konkursverfahrens eine Konkurseingabe anzubringen (Art. 251 Abs. 1 und 2 SchKG). Jeder Gläubiger hat in seiner Forderungseingabe der Substanziierungspflicht nachzukommen, d.h. er hat neben der Forderungssumme auch den Forderungsgrund anzugeben. Der Eingabe sind die entsprechenden Beweismittel beizulegen (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2010, N. 9 zu Art. 232 SchKG). Die ursprünglich im Konkursverfahren eingegebene Schadenersatzforderung wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Beweismittel geprüft und schliesslich abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist nun interessiert, an weitere Beweismittel zu gelangen. Die Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der geleisteten Mietzinssicherheit unter der genauen Bezeichnung der Wertpapiere mit Nennung der Identifikationsnummer lässt das Interesse des Beschwerdeführers als wahrscheinlich und glaubwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich ein konkretes, gegenwärtiges und schützenswertes Interesse an einer Einsicht in die Konkursakten glaubhaft gemacht. Diesem Interesse steht jedoch dasjenige der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung entgegen. 4.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft überwiegt und eine Akteneinsicht zu gewähren ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer strebt eine Klage nach Art. 722 OR an. Während im Bereich der Verantwortlichkeitsklage (Art. 752 ff. OR) durch Gläubiger versucht wird, für einen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft entstandenen Schaden von einem Organ Ersatz zu erhalten, gibt Art. 722 OR dem Geschädigten die Möglichkeit, umgekehrt vorzugehen, indem er einen durch ein Organ verursachten Schaden bei der Aktiengesellschaft geltend macht (Rolf Watter, in: Honsell/Vogt/ Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 2012, N. 2 zu Art. 722 OR). Gestützt auf Art. 722 OR wäre damit die F. AG schadenersatzpflichtig, weshalb eine Forderungseingabe in deren Konkursverfahren möglich ist. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass im Konkursverfahren die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche, insbesondere gemäss Art. 752 ff. OR oder aus schuldrechtlichen Verträgen, in einem späteren Verfahrensstadium den Gläubigern nach Massgabe von Art. 260 SchKG zur Abtretung angeboten werden. Um sich solche Rechtsansprüche abtreten lassen zu können und damit auch ein Einsichtsrecht in die Verfahrensunterlagen geltend machen zu können, sei ein Gläubigerstatus Voraussetzung. Der Beschwerdeführer müsste eine gegen die konkursite Gesellschaft gerichtete, kollozierte Forderung innehaben. Vorab stehe aber die Geltendmachung des Anspruchs aus Verantwortlichkeit im Konkurs einer Gesellschaft der Konkursverwaltung zu. Nur im Falle eines primären Verzichts der Konkursverwaltung könnten die Berechtigten die Abtretung des Anspruchs verlangen. Gemäss Art. 757 OR sind im Konkurs auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen (Abs. 1). Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt (Abs. 2). Vorbehalten bleibt die Abtretung nach Art. 260 SchKG (Abs. 3), wobei diesem Absatz der Bestimmung nur rein deklaratorische Bedeutung zukommt und er keine zusätzlichen Rechte verleiht (Gericke/Waller, in: Honsell/ Vogt/Watter, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 2012, N. 36 zu Art. 757 OR). Art. 260 SchKG regelt die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse an die Gläubiger. Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihrem Einwand Bezug auf diese gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind aber vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht Ersatz des Schadens an die Gesellschaft, sondern an sich selber verlangt. Er will nicht einen mittelbaren, sondern einen unmittelbaren Schaden gestützt auf Art. 722 OR gegen die F. AG in Liquidation geltend machen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei erst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer ein aktienrechtlicher Verantwortlichkeitsanspruch abgetreten werde, ein Interesse zu bejahen, geht somit vorliegend fehl. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bedarf zur Substanziierung seiner Schadenersatzforderung weiterer Beweismittel, die er sich in den Konkursakten erhofft. Insbesondere muss er für die Geltendmachung einer Forderung gestützt auf Art. 722 OR beweisen können, dass R. als Organ gehandelt hat und ein funktioneller Zusammenhang besteht, d.h. die schädigende Handlung im allgemeinen Wirkungskreis des Organs begangen wurde (vgl. Watter, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 722 OR). Ohne entsprechende Beweise wird die Forderung abgewiesen und nicht kolloziert. Nur durch Gewährung der Akteneinsicht könnte der Beschwerdeführer an allfällige Beweismittel gelangen. Das entgegenstehende Interesse der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung ist von untergeordneter Bedeutung, da über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und eine weitere Geschäftstätigkeit damit ausser Betracht fällt. Demzufolge überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Akten gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft auf Geheimhaltung. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Konkursakten, insbesondere in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation, zu gewähren, da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts bestehen. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Prüfung einer Schadenersatzforderung gegen die Revisionsstelle als Organ der konkursiten Gesellschaft gemäss Art. 722 OR. 5./5.1 Der Beschwerdeführer beabsichtigt ferner, die Aussonderung der in seinem Eigentum stehenden Wertpapiere zu verlangen, sofern sich diese in der Konkursmasse befinden. Die Frist zur Geltendmachung von Eigentumsansprachen ist gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt abgelaufen. Verspätete Eingaben sind dennoch – unter allfälliger Kostentragung – bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich (vgl. Art. 251 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 45 letzter Satz und Art. 50 KOV). Wie erwähnt lässt die Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der geleisteten Mietzinssicherheit unter der genauen Bezeichnung der Wertpapiere mit Nennung der Identifikationsnummer das Interesse des Beschwerdeführers als wahrscheinlich und glaubwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat demzufolge grundsätzlich ein konkretes, gegenwärtiges und schützenswertes Interesse an einer Einsicht in die Konkursakten glaubhaft gemacht. Diesem Interesse steht dasjenige der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung entgegen. 5.2 Im Weiteren gilt nun zu prüfen, ob das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft überwiegt und eine Akteneinsicht gebietet. Der Beschwerdeführer kann die Wertpapiere als Aussonderungsgegenstand genau bezeichnen, sodass das Begehren um Aussonderung grundsätzlich auch ohne Einsicht in die Konkursakten formgerecht gestellt werden kann. Demzufolge ist dafür eine Akteneinsicht nicht erforderlich. Ob sich die Wertpapiere in der Konkursmasse befinden, muss sodann nicht zwingend aus dem Konkursinventar hervorgehen. Denn nicht erst die Aufnahme der Vermögenswerte in das Inventar bewirkt den Konkursbeschlag über sie, sondern unmittelbar bereits die Konkurseröffnung. Die Inventarisierung ist bloss eine darauffolgende Verwaltungshandlung des Konkursamtes, die keinerlei Wirkung gegenüber Dritten entfaltet (BGE 114 III 21, E. 5b; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, N. 17 zu § 44). Daher würde die Einsicht in das Inventar dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erlauben, abschliessend festzustellen, ob sich die Wertpapiere in der Konkursmasse befinden und sein Aussonderungsbegehren begründet ist. Nichtsdestotrotz gewährt die Einsicht in das Inventar dem Beschwerdeführer Gewissheit darüber, ob die Wertpapiere inventarisiert und gegebenenfalls veräussert worden sind (vgl. zum Erlös als Surrogat: BGE 122 III 436, E. 2c). Durch einen Einblick in die Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaft kann der Beschwerdeführer überdies in Erfahrung bringen, ob die allenfalls nicht inventarisierten Wertpapiere zur Konkursmasse gehören. Das dem Interesse des Beschwerdeführers entgegenstehende Interesse der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, da über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und eine weitere Geschäftstätigkeit damit ausser Betracht fällt. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer daher für die Beurteilung der Begründetheit des Aussonderungsanspruchs Einsicht in die Konkursakten, insbesondere in das Inventar und die Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaft zu gewähren, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts bestehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
6. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme abschliessend fest, dass sie nicht im Besitz von eigentlichen Buchhaltungsunterlagen sei, da sämtliche vorhandenen Unterlagen durch die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden beschlagnahmt worden seien. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf eine angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Vollstreckungsverfahren noch im Gang ist und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte. Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen, ist beispielsweise unzulässig (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staeheli, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N. 7 zu Art. 17 SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fehlt es an einem praktischen Verfahrenszweck, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 5 zu Art. 17 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 7B.139/2006 vom 28. September 2006, E. 1.1). Wo keine Akten mehr vorhanden sind, ist eine Einsicht nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht hätte, in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation Einsicht zu nehmen, kann die Beschwerdegegnerin im jetzigen Zeitpunkt angesichts der konkreten Umstände nicht angewiesen werden, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Dem Gesagten zufolge wäre daher mangels Erfüllung eines praktischen Verfahrenszwecks auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer geht es jedoch vorliegend nicht um die blosse Feststellung einer Rechtswidrigkeit, sondern sein primäres Ziel ist die tatsächliche Erlangung der Akteneinsicht. Es ist davon auszugehen, dass es sich seiner Kenntnis entzog, dass sämtliche vorhandenen Unterlagen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden. Sodann erweist sich die Gewährung der Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin nur solange als unmöglich, als die Unterlagen beschlagnahmt sind. Aus diesen Gründen wird die Beschwerdevoraussetzung des praktischen Verfahrenszwecks vorliegend nicht eng ausgelegt und die Beschwerde materiell behandelt. Sobald die Beschwerdegegnerin wieder in den Besitz der beschlagnahmten Unterlagen gelangt, hat sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation zu gewähren. In diesem Sinne wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer akteneinsicht wertpapier konkursamt konkursverfahren beweismittel gläubiger geschäftsbücher konkursmasse entscheid interessennachweis gesuchsteller person bundesgericht erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.722 Art.752 Art.757 SchKG: Art.8a Art.17 Art.20a Art.223 Art.232 Art.251 Art.260 KOV: Art.45 Art.50 GebV SchKG: Art.61 Weitere Urteile BGer 7B.139/2006 Leitentscheide BGE 114-III-21 122-III-436 115-III-81 105-III-38 135-III-503 93-III-4 99-III-41 AbR 2012/13 Nr. 12
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Obergericht ist als Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 76 Abs. 1 GOG). 2./2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Im Falle des Konkurses ist das Einsichtsrecht nicht bloss auf die vom Konkursamt geführten Protokolle beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die zugehörigen Aktenstücke, die das Konkursamt im Besitz hat, z.B. die Buchhaltung des Schuldners samt Belegen und gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft (BGE 93 III 4, E. 1 mit Hinweisen). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 135 III 503, E. 3 mit Hinweisen). Die konkret nachgewiesenen Interessen bestimmen damit die Tiefe des Akteneinsichtsrechts (David Rüetschi, Die Einführung eines differenzierten Interessennachweises im Rahmen der Betreibungsauskunft, in: Anwaltspraxis 10/2009, 479 ff., 480). Die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 135 III 503 machen deutlich, dass eine schematische Anwendung der in Art. 8a SchKG aufgestellten abstrakten Voraussetzungen für eine Betreibungsregisterauskunft nicht zulässig ist, sondern dass die auf dem Spiel stehenden Interessen vom Konkursamt in jedem Fall individuell zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind, sobald Einsicht in mehr als die eigentlichen Register begehrt wird. Das Bundesgericht spricht sich explizit dagegen aus, dass mit einem erbrachten Interessennachweis ein umfassendes und grundsätzlich unbeschränktes Einsichtsrecht besteht. Im Ergebnis kommt es damit zu einer differenzierten Behandlung von Auskunftsgesuchen, und zwar abhängig von der Art der verlangten Auskunft. Wird lediglich eine Registerauskunft verlangt, sind bei einem Nachweis des Interesses sämtliche im Register verzeichneten und gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG nicht von der Auskunft ausgeschlossenen Informationen herauszugeben. Eine abgestufte Auskunftserteilung, die auf die Art des Interessennachweises abstellt, gibt es hier nicht. Will der Gesuchsteller dagegen Einsicht in weitergehende Akten erhalten, muss er konkret darlegen, weshalb er an der entsprechenden Auskunft ein Interesse hat, und das Konkursamt hat dessen Vorliegen konkret zu prüfen. Allerdings hat die grundsätzliche Gutheissung eines solchen Gesuchs kein umfassendes Einsichtsrecht zur Folge. Einsicht ist vielmehr in jedem Fall nur so weit zu gewähren, als dies zur Wahrung der vom Gesuchsteller dargelegten Interessen im Einzelfall erforderlich ist (Rüetschi, a.a.O., 482). Zu erwähnen bleibt, dass das Bundesgericht in BGE 135 III 503 zum Schluss kommt, dass es auch gerechtfertigt sein kann, einem nicht betreibenden Gläubiger aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung Einsicht über die Betreibungsregister hinaus zu gewähren (BGE 135 III 503, E. 3.5.4). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nicht bloss Einsicht in einen Betreibungsregisterauszug, sondern in weitere Akten, die über die im Betreibungsregister enthaltenen Informationen hinausgehen, insbesondere in die von der Beschwerdegegnerin geführten Protokolle und zugehörige Aktenstücke, in die von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 223 Abs. 2 SchKG gesicherten Belege (u.a. Buchhaltung) sowie in die Protokolle der Sitzungen der Organe der F. AG. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die verlangten Akten hat, ist nach dem Gesagten aufgrund seines Interessennachweises zu bestimmen. 2.3 Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 99 III 41, E. 3; BGE 105 III 38, E. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein schützenswertes Interesse grundsätzlich bei Personen bejaht, die glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81, E. 2). Der Kern des schützenswerten rechtlichen Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftssuchenden bestehen muss. Der Gesuchsteller braucht nicht Gläubiger des Betroffenen zu sein, um Einsicht zu erhalten (James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N. 7 zu Art. 8a SchKG). Damit genügt es auch, wenn ein Rechtsstreit erst beabsichtigt ist. Dementsprechend wurde in BGE 93 III 4 die Konkursverwaltung dazu verpflichtet, einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren, weil er eine Vertragsverletzung eines Konkursgläubigers ihm gegenüber vermutete und dies anhand der Konkursakten überprüfen wollte. Mit diesem Entscheid wird deutlich, dass das Auskunftsrecht klar über den reinen Kreditschutz hinaus geht (Peter, a.a.O., N. 7 zu Art. 8a SchKG). Ein strenger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihm zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (BGE 99 III 41, E. 3; BGE 105 III 38, E. 1). Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG besagt, dass das Interesse glaubhaft zu machen ist. Glaubhaftmachen ist zwar mehr als behaupten und bedarf daher häufig auch in gerichtlichen Prozessen schriftlicher Unterlagen. Trotzdem ist der Beweisführer nicht auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt. Ist er glaubwürdig und ist seine Darstellung plausibel, so kann schon seine persönliche Versicherung genügen (Peter, a.a.O., N. 13 zu Art. 8a SchKG, mit Hinweis).
E. 3 Der Beschwerdeführer begründet sein Akteneinsichtsgesuch damit, dass er erst durch den Einblick in die Protokolle und die zugehörigen Aktenstücke der Beschwerdegegnerin sowie in die Geschäftsbücher (einschliesslich der Buchhaltung) der F. AG weitere Beweismittel für den Bestand seiner Schadenersatzforderung nach Art. 722 OR einreichen und die Forderung im Konkursverfahren anmelden könne. Ferner könne er nur durch Akteneinsicht feststellen, ob sich die Wertpapiere im ausschliesslichen Gewahrsam der Konkursmasse befinden und ob diese im Verlauf des Konkursverfahrens von der Beschwerdegegnerin veräussert wurden. Schliesslich sei er auch für die Prüfung einer Schadenersatzforderung gegenüber der Revisionsstelle der Gesellschaft sowie den in- und ausländischen kontoführenden Banken auf Einsicht in die Akten angewiesen. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Gesuch um Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin sowie in seiner Beschwerde auf den Entscheid des Obergerichts SK 12/016 vom 14. Mai 2012 und den darin geschilderten Sachverhalt. Da im Verfahren SK 12/016 dieselben Parteien beteiligt waren und der zugrunde gelegene Sachverhalt Ausgangspunkt für die Beurteilung des Interesses des Beschwerdeführers ist, wurde dieser Entscheid zu den Akten gezogen. Im Verfahren SK 12/016 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit R., Verwaltungsratsmitglied der F. AG, einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Gemäss vertraglicher Vereinbarung habe R. Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.-- als Sicherheit für den Mietzins erhalten. Diese Sicherheit in Wertpapieren sei von R. nicht auf ein Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegt worden. R. habe die Wertpapiere unrechtmässig auf ausländischen Konti bzw. Depots der F. AG deponiert. 4./4.1 Der Beschwerdeführer will im Konkursverfahren eine Forderung auf Schadenersatz gegen die F. AG in Liquidation einreichen. Zum Beweis seiner Schadenersatzforderung nach Art. 722 OR ist er auf allfällig weitere Beweismittel angewiesen, zu denen er erst durch Einsicht in die Konkursakten gelangen könnte. Sodann will er die Eingabe einer Schadenersatzforderung gegen die Revisionsstelle der Gesellschaft oder weitere Personen prüfen, wozu er ebenfalls Akteneinsicht verlangt. Die mit Publikation im Schweizerischen Handelsblatt angesetzte Monatsfrist zur Eingabe von Forderungen (vgl. Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) ist abgelaufen. Dem Beschwerdeführer bleibt es dennoch erlaubt – unter allfälliger Kostenfolge – bis zum Schluss des Konkursverfahrens eine Konkurseingabe anzubringen (Art. 251 Abs. 1 und 2 SchKG). Jeder Gläubiger hat in seiner Forderungseingabe der Substanziierungspflicht nachzukommen, d.h. er hat neben der Forderungssumme auch den Forderungsgrund anzugeben. Der Eingabe sind die entsprechenden Beweismittel beizulegen (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2010, N. 9 zu Art. 232 SchKG). Die ursprünglich im Konkursverfahren eingegebene Schadenersatzforderung wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Beweismittel geprüft und schliesslich abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist nun interessiert, an weitere Beweismittel zu gelangen. Die Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der geleisteten Mietzinssicherheit unter der genauen Bezeichnung der Wertpapiere mit Nennung der Identifikationsnummer lässt das Interesse des Beschwerdeführers als wahrscheinlich und glaubwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich ein konkretes, gegenwärtiges und schützenswertes Interesse an einer Einsicht in die Konkursakten glaubhaft gemacht. Diesem Interesse steht jedoch dasjenige der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung entgegen. 4.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft überwiegt und eine Akteneinsicht zu gewähren ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer strebt eine Klage nach Art. 722 OR an. Während im Bereich der Verantwortlichkeitsklage (Art. 752 ff. OR) durch Gläubiger versucht wird, für einen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft entstandenen Schaden von einem Organ Ersatz zu erhalten, gibt Art. 722 OR dem Geschädigten die Möglichkeit, umgekehrt vorzugehen, indem er einen durch ein Organ verursachten Schaden bei der Aktiengesellschaft geltend macht (Rolf Watter, in: Honsell/Vogt/ Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 2012, N. 2 zu Art. 722 OR). Gestützt auf Art. 722 OR wäre damit die F. AG schadenersatzpflichtig, weshalb eine Forderungseingabe in deren Konkursverfahren möglich ist. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass im Konkursverfahren die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche, insbesondere gemäss Art. 752 ff. OR oder aus schuldrechtlichen Verträgen, in einem späteren Verfahrensstadium den Gläubigern nach Massgabe von Art. 260 SchKG zur Abtretung angeboten werden. Um sich solche Rechtsansprüche abtreten lassen zu können und damit auch ein Einsichtsrecht in die Verfahrensunterlagen geltend machen zu können, sei ein Gläubigerstatus Voraussetzung. Der Beschwerdeführer müsste eine gegen die konkursite Gesellschaft gerichtete, kollozierte Forderung innehaben. Vorab stehe aber die Geltendmachung des Anspruchs aus Verantwortlichkeit im Konkurs einer Gesellschaft der Konkursverwaltung zu. Nur im Falle eines primären Verzichts der Konkursverwaltung könnten die Berechtigten die Abtretung des Anspruchs verlangen. Gemäss Art. 757 OR sind im Konkurs auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen (Abs. 1). Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt (Abs. 2). Vorbehalten bleibt die Abtretung nach Art. 260 SchKG (Abs. 3), wobei diesem Absatz der Bestimmung nur rein deklaratorische Bedeutung zukommt und er keine zusätzlichen Rechte verleiht (Gericke/Waller, in: Honsell/ Vogt/Watter, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 2012, N. 36 zu Art. 757 OR). Art. 260 SchKG regelt die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse an die Gläubiger. Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihrem Einwand Bezug auf diese gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind aber vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht Ersatz des Schadens an die Gesellschaft, sondern an sich selber verlangt. Er will nicht einen mittelbaren, sondern einen unmittelbaren Schaden gestützt auf Art. 722 OR gegen die F. AG in Liquidation geltend machen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei erst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer ein aktienrechtlicher Verantwortlichkeitsanspruch abgetreten werde, ein Interesse zu bejahen, geht somit vorliegend fehl. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bedarf zur Substanziierung seiner Schadenersatzforderung weiterer Beweismittel, die er sich in den Konkursakten erhofft. Insbesondere muss er für die Geltendmachung einer Forderung gestützt auf Art. 722 OR beweisen können, dass R. als Organ gehandelt hat und ein funktioneller Zusammenhang besteht, d.h. die schädigende Handlung im allgemeinen Wirkungskreis des Organs begangen wurde (vgl. Watter, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 722 OR). Ohne entsprechende Beweise wird die Forderung abgewiesen und nicht kolloziert. Nur durch Gewährung der Akteneinsicht könnte der Beschwerdeführer an allfällige Beweismittel gelangen. Das entgegenstehende Interesse der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung ist von untergeordneter Bedeutung, da über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und eine weitere Geschäftstätigkeit damit ausser Betracht fällt. Demzufolge überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Akten gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft auf Geheimhaltung. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Konkursakten, insbesondere in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation, zu gewähren, da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts bestehen. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Prüfung einer Schadenersatzforderung gegen die Revisionsstelle als Organ der konkursiten Gesellschaft gemäss Art. 722 OR. 5./5.1 Der Beschwerdeführer beabsichtigt ferner, die Aussonderung der in seinem Eigentum stehenden Wertpapiere zu verlangen, sofern sich diese in der Konkursmasse befinden. Die Frist zur Geltendmachung von Eigentumsansprachen ist gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt abgelaufen. Verspätete Eingaben sind dennoch – unter allfälliger Kostentragung – bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich (vgl. Art. 251 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 45 letzter Satz und Art. 50 KOV). Wie erwähnt lässt die Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der geleisteten Mietzinssicherheit unter der genauen Bezeichnung der Wertpapiere mit Nennung der Identifikationsnummer das Interesse des Beschwerdeführers als wahrscheinlich und glaubwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat demzufolge grundsätzlich ein konkretes, gegenwärtiges und schützenswertes Interesse an einer Einsicht in die Konkursakten glaubhaft gemacht. Diesem Interesse steht dasjenige der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung entgegen. 5.2 Im Weiteren gilt nun zu prüfen, ob das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft überwiegt und eine Akteneinsicht gebietet. Der Beschwerdeführer kann die Wertpapiere als Aussonderungsgegenstand genau bezeichnen, sodass das Begehren um Aussonderung grundsätzlich auch ohne Einsicht in die Konkursakten formgerecht gestellt werden kann. Demzufolge ist dafür eine Akteneinsicht nicht erforderlich. Ob sich die Wertpapiere in der Konkursmasse befinden, muss sodann nicht zwingend aus dem Konkursinventar hervorgehen. Denn nicht erst die Aufnahme der Vermögenswerte in das Inventar bewirkt den Konkursbeschlag über sie, sondern unmittelbar bereits die Konkurseröffnung. Die Inventarisierung ist bloss eine darauffolgende Verwaltungshandlung des Konkursamtes, die keinerlei Wirkung gegenüber Dritten entfaltet (BGE 114 III 21, E. 5b; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, N. 17 zu § 44). Daher würde die Einsicht in das Inventar dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erlauben, abschliessend festzustellen, ob sich die Wertpapiere in der Konkursmasse befinden und sein Aussonderungsbegehren begründet ist. Nichtsdestotrotz gewährt die Einsicht in das Inventar dem Beschwerdeführer Gewissheit darüber, ob die Wertpapiere inventarisiert und gegebenenfalls veräussert worden sind (vgl. zum Erlös als Surrogat: BGE 122 III 436, E. 2c). Durch einen Einblick in die Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaft kann der Beschwerdeführer überdies in Erfahrung bringen, ob die allenfalls nicht inventarisierten Wertpapiere zur Konkursmasse gehören. Das dem Interesse des Beschwerdeführers entgegenstehende Interesse der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, da über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und eine weitere Geschäftstätigkeit damit ausser Betracht fällt. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer daher für die Beurteilung der Begründetheit des Aussonderungsanspruchs Einsicht in die Konkursakten, insbesondere in das Inventar und die Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaft zu gewähren, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts bestehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
E. 6 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme abschliessend fest, dass sie nicht im Besitz von eigentlichen Buchhaltungsunterlagen sei, da sämtliche vorhandenen Unterlagen durch die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden beschlagnahmt worden seien. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf eine angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Vollstreckungsverfahren noch im Gang ist und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte. Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen, ist beispielsweise unzulässig (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staeheli, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N. 7 zu Art. 17 SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fehlt es an einem praktischen Verfahrenszweck, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 5 zu Art. 17 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 7B.139/2006 vom 28. September 2006, E. 1.1). Wo keine Akten mehr vorhanden sind, ist eine Einsicht nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht hätte, in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation Einsicht zu nehmen, kann die Beschwerdegegnerin im jetzigen Zeitpunkt angesichts der konkreten Umstände nicht angewiesen werden, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Dem Gesagten zufolge wäre daher mangels Erfüllung eines praktischen Verfahrenszwecks auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer geht es jedoch vorliegend nicht um die blosse Feststellung einer Rechtswidrigkeit, sondern sein primäres Ziel ist die tatsächliche Erlangung der Akteneinsicht. Es ist davon auszugehen, dass es sich seiner Kenntnis entzog, dass sämtliche vorhandenen Unterlagen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden. Sodann erweist sich die Gewährung der Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin nur solange als unmöglich, als die Unterlagen beschlagnahmt sind. Aus diesen Gründen wird die Beschwerdevoraussetzung des praktischen Verfahrenszwecks vorliegend nicht eng ausgelegt und die Beschwerde materiell behandelt. Sobald die Beschwerdegegnerin wieder in den Besitz der beschlagnahmten Unterlagen gelangt, hat sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation zu gewähren. In diesem Sinne wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer akteneinsicht wertpapier konkursamt konkursverfahren beweismittel gläubiger geschäftsbücher konkursmasse entscheid interessennachweis gesuchsteller person bundesgericht erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.722 Art.752 Art.757 SchKG: Art.8a Art.17 Art.20a Art.223 Art.232 Art.251 Art.260 KOV: Art.45 Art.50 GebV SchKG: Art.61 Weitere Urteile BGer 7B.139/2006 Leitentscheide BGE 114-III-21 122-III-436 115-III-81 105-III-38 135-III-503 93-III-4 99-III-41 AbR 2012/13 Nr. 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2012/13 Nr. 12 Art. 8a Abs. 1 SchKG Voraussetzungen und Umfang des Einsichtsrechts in die Konkursakten. Entscheid des Obergerichts vom 11. Dezember 2012 Sachverhalt: Über die F. AG mit Sitz in Sarnen wurde am 18. August 2011 der Konkurs eröffnet. In der Folge wurden im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Konkurseröffnung, die Anwendung des summarischen Verfahrens sowie der Rechnungsruf nach Art. 232 SchKG publiziert. Gleichzeitig wurde bekannt gemacht, dass allfällige Eigentums- und Drittansprachen innert Frist unter Vorlegung der Beweismittel beim Konkursamt Obwalden schriftlich geltend zu machen sind. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 ersuchte S. um umfassende Einsicht in die Konkursakten, namentlich in die vom Konkursamt Obwalden geführten Protokolle sowie die zugehörigen Aktenstücke, in die Buchhaltung der F. AG samt Belegen und in die Protokolle der Sitzungen der Organe. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wies das Konkursamt Obwalden das Begehren um umfassende Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass S. keinen Gläubigerstatus im Konkursverfahren habe. Dagegen erhob S. Beschwerde beim Obergericht. Aus den Erwägungen:
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Obergericht ist als Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 76 Abs. 1 GOG). 2./2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Im Falle des Konkurses ist das Einsichtsrecht nicht bloss auf die vom Konkursamt geführten Protokolle beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die zugehörigen Aktenstücke, die das Konkursamt im Besitz hat, z.B. die Buchhaltung des Schuldners samt Belegen und gegebenenfalls die Protokolle der Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft (BGE 93 III 4, E. 1 mit Hinweisen). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 135 III 503, E. 3 mit Hinweisen). Die konkret nachgewiesenen Interessen bestimmen damit die Tiefe des Akteneinsichtsrechts (David Rüetschi, Die Einführung eines differenzierten Interessennachweises im Rahmen der Betreibungsauskunft, in: Anwaltspraxis 10/2009, 479 ff., 480). Die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 135 III 503 machen deutlich, dass eine schematische Anwendung der in Art. 8a SchKG aufgestellten abstrakten Voraussetzungen für eine Betreibungsregisterauskunft nicht zulässig ist, sondern dass die auf dem Spiel stehenden Interessen vom Konkursamt in jedem Fall individuell zu prüfen und gegeneinander abzuwägen sind, sobald Einsicht in mehr als die eigentlichen Register begehrt wird. Das Bundesgericht spricht sich explizit dagegen aus, dass mit einem erbrachten Interessennachweis ein umfassendes und grundsätzlich unbeschränktes Einsichtsrecht besteht. Im Ergebnis kommt es damit zu einer differenzierten Behandlung von Auskunftsgesuchen, und zwar abhängig von der Art der verlangten Auskunft. Wird lediglich eine Registerauskunft verlangt, sind bei einem Nachweis des Interesses sämtliche im Register verzeichneten und gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG nicht von der Auskunft ausgeschlossenen Informationen herauszugeben. Eine abgestufte Auskunftserteilung, die auf die Art des Interessennachweises abstellt, gibt es hier nicht. Will der Gesuchsteller dagegen Einsicht in weitergehende Akten erhalten, muss er konkret darlegen, weshalb er an der entsprechenden Auskunft ein Interesse hat, und das Konkursamt hat dessen Vorliegen konkret zu prüfen. Allerdings hat die grundsätzliche Gutheissung eines solchen Gesuchs kein umfassendes Einsichtsrecht zur Folge. Einsicht ist vielmehr in jedem Fall nur so weit zu gewähren, als dies zur Wahrung der vom Gesuchsteller dargelegten Interessen im Einzelfall erforderlich ist (Rüetschi, a.a.O., 482). Zu erwähnen bleibt, dass das Bundesgericht in BGE 135 III 503 zum Schluss kommt, dass es auch gerechtfertigt sein kann, einem nicht betreibenden Gläubiger aufgrund einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung Einsicht über die Betreibungsregister hinaus zu gewähren (BGE 135 III 503, E. 3.5.4). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt nicht bloss Einsicht in einen Betreibungsregisterauszug, sondern in weitere Akten, die über die im Betreibungsregister enthaltenen Informationen hinausgehen, insbesondere in die von der Beschwerdegegnerin geführten Protokolle und zugehörige Aktenstücke, in die von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 223 Abs. 2 SchKG gesicherten Belege (u.a. Buchhaltung) sowie in die Protokolle der Sitzungen der Organe der F. AG. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die verlangten Akten hat, ist nach dem Gesagten aufgrund seines Interessennachweises zu bestimmen. 2.3 Erforderlich ist nach der Rechtsprechung ein besonderes und gegenwärtiges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise finanzieller Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 99 III 41, E. 3; BGE 105 III 38, E. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein schützenswertes Interesse grundsätzlich bei Personen bejaht, die glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81, E. 2). Der Kern des schützenswerten rechtlichen Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftssuchenden bestehen muss. Der Gesuchsteller braucht nicht Gläubiger des Betroffenen zu sein, um Einsicht zu erhalten (James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N. 7 zu Art. 8a SchKG). Damit genügt es auch, wenn ein Rechtsstreit erst beabsichtigt ist. Dementsprechend wurde in BGE 93 III 4 die Konkursverwaltung dazu verpflichtet, einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren, weil er eine Vertragsverletzung eines Konkursgläubigers ihm gegenüber vermutete und dies anhand der Konkursakten überprüfen wollte. Mit diesem Entscheid wird deutlich, dass das Auskunftsrecht klar über den reinen Kreditschutz hinaus geht (Peter, a.a.O., N. 7 zu Art. 8a SchKG). Ein strenger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihm zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen (BGE 99 III 41, E. 3; BGE 105 III 38, E. 1). Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG besagt, dass das Interesse glaubhaft zu machen ist. Glaubhaftmachen ist zwar mehr als behaupten und bedarf daher häufig auch in gerichtlichen Prozessen schriftlicher Unterlagen. Trotzdem ist der Beweisführer nicht auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt. Ist er glaubwürdig und ist seine Darstellung plausibel, so kann schon seine persönliche Versicherung genügen (Peter, a.a.O., N. 13 zu Art. 8a SchKG, mit Hinweis).
3. Der Beschwerdeführer begründet sein Akteneinsichtsgesuch damit, dass er erst durch den Einblick in die Protokolle und die zugehörigen Aktenstücke der Beschwerdegegnerin sowie in die Geschäftsbücher (einschliesslich der Buchhaltung) der F. AG weitere Beweismittel für den Bestand seiner Schadenersatzforderung nach Art. 722 OR einreichen und die Forderung im Konkursverfahren anmelden könne. Ferner könne er nur durch Akteneinsicht feststellen, ob sich die Wertpapiere im ausschliesslichen Gewahrsam der Konkursmasse befinden und ob diese im Verlauf des Konkursverfahrens von der Beschwerdegegnerin veräussert wurden. Schliesslich sei er auch für die Prüfung einer Schadenersatzforderung gegenüber der Revisionsstelle der Gesellschaft sowie den in- und ausländischen kontoführenden Banken auf Einsicht in die Akten angewiesen. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Gesuch um Akteneinsicht an die Beschwerdegegnerin sowie in seiner Beschwerde auf den Entscheid des Obergerichts SK 12/016 vom 14. Mai 2012 und den darin geschilderten Sachverhalt. Da im Verfahren SK 12/016 dieselben Parteien beteiligt waren und der zugrunde gelegene Sachverhalt Ausgangspunkt für die Beurteilung des Interesses des Beschwerdeführers ist, wurde dieser Entscheid zu den Akten gezogen. Im Verfahren SK 12/016 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit R., Verwaltungsratsmitglied der F. AG, einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Gemäss vertraglicher Vereinbarung habe R. Wertpapiere im Wert von Fr. 480'000.-- als Sicherheit für den Mietzins erhalten. Diese Sicherheit in Wertpapieren sei von R. nicht auf ein Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegt worden. R. habe die Wertpapiere unrechtmässig auf ausländischen Konti bzw. Depots der F. AG deponiert. 4./4.1 Der Beschwerdeführer will im Konkursverfahren eine Forderung auf Schadenersatz gegen die F. AG in Liquidation einreichen. Zum Beweis seiner Schadenersatzforderung nach Art. 722 OR ist er auf allfällig weitere Beweismittel angewiesen, zu denen er erst durch Einsicht in die Konkursakten gelangen könnte. Sodann will er die Eingabe einer Schadenersatzforderung gegen die Revisionsstelle der Gesellschaft oder weitere Personen prüfen, wozu er ebenfalls Akteneinsicht verlangt. Die mit Publikation im Schweizerischen Handelsblatt angesetzte Monatsfrist zur Eingabe von Forderungen (vgl. Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) ist abgelaufen. Dem Beschwerdeführer bleibt es dennoch erlaubt – unter allfälliger Kostenfolge – bis zum Schluss des Konkursverfahrens eine Konkurseingabe anzubringen (Art. 251 Abs. 1 und 2 SchKG). Jeder Gläubiger hat in seiner Forderungseingabe der Substanziierungspflicht nachzukommen, d.h. er hat neben der Forderungssumme auch den Forderungsgrund anzugeben. Der Eingabe sind die entsprechenden Beweismittel beizulegen (Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2010, N. 9 zu Art. 232 SchKG). Die ursprünglich im Konkursverfahren eingegebene Schadenersatzforderung wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingereichten Beweismittel geprüft und schliesslich abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist nun interessiert, an weitere Beweismittel zu gelangen. Die Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der geleisteten Mietzinssicherheit unter der genauen Bezeichnung der Wertpapiere mit Nennung der Identifikationsnummer lässt das Interesse des Beschwerdeführers als wahrscheinlich und glaubwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich ein konkretes, gegenwärtiges und schützenswertes Interesse an einer Einsicht in die Konkursakten glaubhaft gemacht. Diesem Interesse steht jedoch dasjenige der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung entgegen. 4.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft überwiegt und eine Akteneinsicht zu gewähren ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer strebt eine Klage nach Art. 722 OR an. Während im Bereich der Verantwortlichkeitsklage (Art. 752 ff. OR) durch Gläubiger versucht wird, für einen im Verhältnis zur Aktiengesellschaft entstandenen Schaden von einem Organ Ersatz zu erhalten, gibt Art. 722 OR dem Geschädigten die Möglichkeit, umgekehrt vorzugehen, indem er einen durch ein Organ verursachten Schaden bei der Aktiengesellschaft geltend macht (Rolf Watter, in: Honsell/Vogt/ Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 2012, N. 2 zu Art. 722 OR). Gestützt auf Art. 722 OR wäre damit die F. AG schadenersatzpflichtig, weshalb eine Forderungseingabe in deren Konkursverfahren möglich ist. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass im Konkursverfahren die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche, insbesondere gemäss Art. 752 ff. OR oder aus schuldrechtlichen Verträgen, in einem späteren Verfahrensstadium den Gläubigern nach Massgabe von Art. 260 SchKG zur Abtretung angeboten werden. Um sich solche Rechtsansprüche abtreten lassen zu können und damit auch ein Einsichtsrecht in die Verfahrensunterlagen geltend machen zu können, sei ein Gläubigerstatus Voraussetzung. Der Beschwerdeführer müsste eine gegen die konkursite Gesellschaft gerichtete, kollozierte Forderung innehaben. Vorab stehe aber die Geltendmachung des Anspruchs aus Verantwortlichkeit im Konkurs einer Gesellschaft der Konkursverwaltung zu. Nur im Falle eines primären Verzichts der Konkursverwaltung könnten die Berechtigten die Abtretung des Anspruchs verlangen. Gemäss Art. 757 OR sind im Konkurs auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen (Abs. 1). Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt (Abs. 2). Vorbehalten bleibt die Abtretung nach Art. 260 SchKG (Abs. 3), wobei diesem Absatz der Bestimmung nur rein deklaratorische Bedeutung zukommt und er keine zusätzlichen Rechte verleiht (Gericke/Waller, in: Honsell/ Vogt/Watter, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 2012, N. 36 zu Art. 757 OR). Art. 260 SchKG regelt die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse an die Gläubiger. Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihrem Einwand Bezug auf diese gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind aber vorliegend nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht Ersatz des Schadens an die Gesellschaft, sondern an sich selber verlangt. Er will nicht einen mittelbaren, sondern einen unmittelbaren Schaden gestützt auf Art. 722 OR gegen die F. AG in Liquidation geltend machen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es sei erst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer ein aktienrechtlicher Verantwortlichkeitsanspruch abgetreten werde, ein Interesse zu bejahen, geht somit vorliegend fehl. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bedarf zur Substanziierung seiner Schadenersatzforderung weiterer Beweismittel, die er sich in den Konkursakten erhofft. Insbesondere muss er für die Geltendmachung einer Forderung gestützt auf Art. 722 OR beweisen können, dass R. als Organ gehandelt hat und ein funktioneller Zusammenhang besteht, d.h. die schädigende Handlung im allgemeinen Wirkungskreis des Organs begangen wurde (vgl. Watter, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 722 OR). Ohne entsprechende Beweise wird die Forderung abgewiesen und nicht kolloziert. Nur durch Gewährung der Akteneinsicht könnte der Beschwerdeführer an allfällige Beweismittel gelangen. Das entgegenstehende Interesse der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung ist von untergeordneter Bedeutung, da über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und eine weitere Geschäftstätigkeit damit ausser Betracht fällt. Demzufolge überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Akten gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft auf Geheimhaltung. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Konkursakten, insbesondere in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation, zu gewähren, da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts bestehen. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Prüfung einer Schadenersatzforderung gegen die Revisionsstelle als Organ der konkursiten Gesellschaft gemäss Art. 722 OR. 5./5.1 Der Beschwerdeführer beabsichtigt ferner, die Aussonderung der in seinem Eigentum stehenden Wertpapiere zu verlangen, sofern sich diese in der Konkursmasse befinden. Die Frist zur Geltendmachung von Eigentumsansprachen ist gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt abgelaufen. Verspätete Eingaben sind dennoch – unter allfälliger Kostentragung – bis zum Schluss des Konkursverfahrens möglich (vgl. Art. 251 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 45 letzter Satz und Art. 50 KOV). Wie erwähnt lässt die Darstellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der geleisteten Mietzinssicherheit unter der genauen Bezeichnung der Wertpapiere mit Nennung der Identifikationsnummer das Interesse des Beschwerdeführers als wahrscheinlich und glaubwürdig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat demzufolge grundsätzlich ein konkretes, gegenwärtiges und schützenswertes Interesse an einer Einsicht in die Konkursakten glaubhaft gemacht. Diesem Interesse steht dasjenige der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung entgegen. 5.2 Im Weiteren gilt nun zu prüfen, ob das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen der konkursiten Gesellschaft überwiegt und eine Akteneinsicht gebietet. Der Beschwerdeführer kann die Wertpapiere als Aussonderungsgegenstand genau bezeichnen, sodass das Begehren um Aussonderung grundsätzlich auch ohne Einsicht in die Konkursakten formgerecht gestellt werden kann. Demzufolge ist dafür eine Akteneinsicht nicht erforderlich. Ob sich die Wertpapiere in der Konkursmasse befinden, muss sodann nicht zwingend aus dem Konkursinventar hervorgehen. Denn nicht erst die Aufnahme der Vermögenswerte in das Inventar bewirkt den Konkursbeschlag über sie, sondern unmittelbar bereits die Konkurseröffnung. Die Inventarisierung ist bloss eine darauffolgende Verwaltungshandlung des Konkursamtes, die keinerlei Wirkung gegenüber Dritten entfaltet (BGE 114 III 21, E. 5b; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, N. 17 zu § 44). Daher würde die Einsicht in das Inventar dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erlauben, abschliessend festzustellen, ob sich die Wertpapiere in der Konkursmasse befinden und sein Aussonderungsbegehren begründet ist. Nichtsdestotrotz gewährt die Einsicht in das Inventar dem Beschwerdeführer Gewissheit darüber, ob die Wertpapiere inventarisiert und gegebenenfalls veräussert worden sind (vgl. zum Erlös als Surrogat: BGE 122 III 436, E. 2c). Durch einen Einblick in die Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaft kann der Beschwerdeführer überdies in Erfahrung bringen, ob die allenfalls nicht inventarisierten Wertpapiere zur Konkursmasse gehören. Das dem Interesse des Beschwerdeführers entgegenstehende Interesse der F. AG in Liquidation auf Geheimhaltung ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, da über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde und eine weitere Geschäftstätigkeit damit ausser Betracht fällt. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer daher für die Beurteilung der Begründetheit des Aussonderungsanspruchs Einsicht in die Konkursakten, insbesondere in das Inventar und die Geschäftsbücher der konkursiten Gesellschaft zu gewähren, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einsichtsrechts bestehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
6. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme abschliessend fest, dass sie nicht im Besitz von eigentlichen Buchhaltungsunterlagen sei, da sämtliche vorhandenen Unterlagen durch die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden beschlagnahmt worden seien. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf eine angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Vollstreckungsverfahren noch im Gang ist und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte. Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit, nur um eine bessere Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen, ist beispielsweise unzulässig (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staeheli, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2010, N. 7 zu Art. 17 SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fehlt es an einem praktischen Verfahrenszweck, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 5 zu Art. 17 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 7B.139/2006 vom 28. September 2006, E. 1.1). Wo keine Akten mehr vorhanden sind, ist eine Einsicht nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht hätte, in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation Einsicht zu nehmen, kann die Beschwerdegegnerin im jetzigen Zeitpunkt angesichts der konkreten Umstände nicht angewiesen werden, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Dem Gesagten zufolge wäre daher mangels Erfüllung eines praktischen Verfahrenszwecks auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer geht es jedoch vorliegend nicht um die blosse Feststellung einer Rechtswidrigkeit, sondern sein primäres Ziel ist die tatsächliche Erlangung der Akteneinsicht. Es ist davon auszugehen, dass es sich seiner Kenntnis entzog, dass sämtliche vorhandenen Unterlagen von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden. Sodann erweist sich die Gewährung der Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin nur solange als unmöglich, als die Unterlagen beschlagnahmt sind. Aus diesen Gründen wird die Beschwerdevoraussetzung des praktischen Verfahrenszwecks vorliegend nicht eng ausgelegt und die Beschwerde materiell behandelt. Sobald die Beschwerdegegnerin wieder in den Besitz der beschlagnahmten Unterlagen gelangt, hat sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die Geschäftsbücher der F. AG in Liquidation zu gewähren. In diesem Sinne wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zulasten des Staates (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer akteneinsicht wertpapier konkursamt konkursverfahren beweismittel gläubiger geschäftsbücher konkursmasse entscheid interessennachweis gesuchsteller person bundesgericht erhaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.722 Art.752 Art.757 SchKG: Art.8a Art.17 Art.20a Art.223 Art.232 Art.251 Art.260 KOV: Art.45 Art.50 GebV SchKG: Art.61 Weitere Urteile BGer 7B.139/2006 Leitentscheide BGE 114-III-21 122-III-436 115-III-81 105-III-38 135-III-503 93-III-4 99-III-41 AbR 2012/13 Nr. 12